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   OVG Sachsen, 07.07.2022 - 6 A 50/21.A   

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OVG Sachsen, 07.07.2022 - 6 A 50/21.A (https://dejure.org/2022,25184)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07.07.2022 - 6 A 50/21.A (https://dejure.org/2022,25184)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07. Juli 2022 - 6 A 50/21.A (https://dejure.org/2022,25184)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Sachsen

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3, VwGO § 138 Nr. 3, VwGO § 138 Nr. 6, VwGO § 116 Abs. 2
    Asylrecht; keine Verletzung rechtlichen Gehörs; Ablauf des Verwaltungsverfahrens; keine Überschreitung der Frist von fünf Monaten zum Absetzen der Urteilsgründe durch verzögerte Zustellung des Urteils

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 11.06.2001 - 8 B 17.01

    Frist für Abfassung des Urteils; Zustellung an Verkündungs statt.

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.07.2022 - 6 A 50/21
    Zwar habe es später entschieden, dass die fristgemäße Übermittlung an die Geschäftsstelle ausreichend sei (Beschl. v. 11. Juni 2001 - 8 B 17.01 -), die beiden früheren Entscheidungen verdienten aber den Vorzug, da sie berücksichtigen, dass gerade auch der unterlegene Beteiligte darauf angewiesen sei, einigermaßen zeitig die Urteilsgründe zu erfahren, damit er sie in einer Zusammenschau mit den Äußerungen in der mündlichen Verhandlung prüfen und entscheiden könne, ob er Rechtsmittel einlege.

    Dass maßgeblich insoweit allein der Zeitpunkt der Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle des Gerichts, nicht aber die Zustellung an die Beteiligten, ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 11. Juni 2001 (- 8 B 17.01 -, juris Rn. 4) ausdrücklich bestätigt.

    Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung (Beschl. v. 11. Juni 2001 a. a. O. Rn. 5 f.) ausgeführt, dass in den von den Klägern in Bezug genommenen Entscheidungen der Zeitpunkt der Zustellung gar nicht entscheidungserheblich war.

  • BVerwG, 18.08.1999 - 8 B 124.99
    Auszug aus OVG Sachsen, 07.07.2022 - 6 A 50/21
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in den Beschlüssen vom 20. September 1993 - 6 B 18.93 - und vom 18. August 1999 - 8 B 124.99 - für die Wahrung der Frist verlangt, dass das Urteil den Beteiligten auch rechtzeitig zugestellt werde.

    Auf die von den Klägern in Bezug genommene Frist von fünf Monaten (die auch für die Fallkonstellation, bei der gemäß § 116 Abs. 2 VwGO die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt werden soll und innerhalb von zwei Wochen nur die Urteilsformel zur Geschäftsstelle gelangt ist, gilt - vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. August - 8 B 124.99 -, juris Rn. 2) kommt es demnach gar nicht an, da zwar eine verspätete Zustellung, nicht aber eine nach Ablauf einer Frist von fünf Monaten anzunehmende fehlende Übereinstimmung zwischen den im unterzeichneten Urteil dargelegten Gründen und den Gründen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung und für die von dieser getragenen Entscheidung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) maßgeblich waren (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 27. April 1993, GmS-OGB 1/92, juris Rn. 9), im Raum steht.

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.07.2022 - 6 A 50/21
    Daher müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A -, juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 07.07.2021 - 6 A 295/18

    Russische Föderation; Tschetschenien; Gehörsverstoß (abgelehnt);

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.07.2022 - 6 A 50/21
    Daher müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A -, juris Rn. 3).
  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.07.2022 - 6 A 50/21
    Auf die von den Klägern in Bezug genommene Frist von fünf Monaten (die auch für die Fallkonstellation, bei der gemäß § 116 Abs. 2 VwGO die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt werden soll und innerhalb von zwei Wochen nur die Urteilsformel zur Geschäftsstelle gelangt ist, gilt - vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. August - 8 B 124.99 -, juris Rn. 2) kommt es demnach gar nicht an, da zwar eine verspätete Zustellung, nicht aber eine nach Ablauf einer Frist von fünf Monaten anzunehmende fehlende Übereinstimmung zwischen den im unterzeichneten Urteil dargelegten Gründen und den Gründen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Verhandlung folgenden Urteilsberatung für die richterliche Überzeugung und für die von dieser getragenen Entscheidung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) maßgeblich waren (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 27. April 1993, GmS-OGB 1/92, juris Rn. 9), im Raum steht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2017 - 14 A 1689/16

    Einräumung von neuen Prüfungsversuchen der Klausur im Modul "Einführung in die

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.07.2022 - 6 A 50/21
    Einen anderen Verlauf hat auch das Verwaltungsgericht seinen Erwägungen nicht zugrunde gelegt.7 Sollten die Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs daraus ableiten wollen, dass sie mit ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung die Rechtsansicht dargelegt haben, wonach für den Erlass eines Bescheides dessen Bekanntgabe nicht erforderlich ist (und damit abweichend von § 43 Abs. 1 VwVfG, vgl. z. B. OVG NRW, Urt. v. 21. März 2017 - 14 A 1689/16 -, juris Rn. 45 ff., und nachgehend BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 -, juris Rn. 10, wonach der Erlass eines Bescheides dessen Bekanntgabe einschließt; ebenso Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 9 Rn. 195), machen sie eine verwaltungsverfahrensrechtliche Frage, aber keine Gehörsverletzung geltend.
  • BVerwG, 21.12.2017 - 6 B 43.17

    Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften; Bachelorprüfung; Beginn der

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.07.2022 - 6 A 50/21
    Einen anderen Verlauf hat auch das Verwaltungsgericht seinen Erwägungen nicht zugrunde gelegt.7 Sollten die Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs daraus ableiten wollen, dass sie mit ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung die Rechtsansicht dargelegt haben, wonach für den Erlass eines Bescheides dessen Bekanntgabe nicht erforderlich ist (und damit abweichend von § 43 Abs. 1 VwVfG, vgl. z. B. OVG NRW, Urt. v. 21. März 2017 - 14 A 1689/16 -, juris Rn. 45 ff., und nachgehend BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 -, juris Rn. 10, wonach der Erlass eines Bescheides dessen Bekanntgabe einschließt; ebenso Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 9 Rn. 195), machen sie eine verwaltungsverfahrensrechtliche Frage, aber keine Gehörsverletzung geltend.
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.07.2022 - 6 A 50/21
    Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, DVBI. 1996, 108; Beschl. v. 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11) regelmäßig - und so auch hier - zulassungsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen.
  • BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 1043/00

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.07.2022 - 6 A 50/21
    Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli - 1 BvR 1043/00 -, juris Rn. 11).
  • OVG Sachsen, 03.03.2020 - 6 A 593/18

    Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung; Fragen der doppelten

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.07.2022 - 6 A 50/21
    Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 25; st. Rspr.).
  • BVerwG, 19.10.1999 - 9 B 407.99

    Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels - Tatrichterliche

  • BVerwG, 20.09.1993 - 6 B 18.93

    Revision - Urteilsgründe - Zustellung

  • OVG Niedersachsen, 24.11.2023 - 11 LA 376/23

    Fünfmonatsfrist; Zur Fünfmonatsfrist für das Absetzen von Urteilen

    Das entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ( BVerwG, Beschl. v. 11.6.2001 - 8 B 17/01 - juris Rn. 4; dass. Beschl. v. 3.5.2004 - 7 B 60/04 - juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 7.7.2022 - 6 A 50/21 A - juris Rn. 11; Suerbaum, in: BeckOK VwGO, Stand: 1.4.2023, § 138 Rn. 89; krit. aber gleichfalls die andere Auffassung als herrschend anerkennend: Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Stand: März 2023, VwGO § 117 Rn. 27).
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